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Satzung

der Evangelischen Stadtakademie Bochum e. V.
in der beschlossenen Fassung vom 25. April 2006


§ 1
Der Verein trägt den Namen „Evangelische Stadtakademie Bochum e.V.“.


§ 2
Der Sitz des Vereins ist Bochum.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 5
Die Evangelische Stadtakademie wirkt auf der Grundlage der befreienden und versöhnenden Kraft
des Evangeliums. Unabhängig von einseitigen politischen, wissenschaftlichen und kirchenpolitischen Bindungen soll sie eine Stätte geistiger Auseinandersetzung sein. Sie will in den Herausforderungen der Zeit Lebensorientierung geben und zu christlicher Verantwortung in Kirche, Beruf und Gesellschaft anleiten. Sie nimmt im ökumenischen Horizont teil am konziliaren Prozess für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Sie pflegt den interreligiösen und interkulturellen Dialog.

 

§ 6
Der Verein verwirklicht seine Ziele durch Veranstaltungen verschiedener Art

  • durch Vorträge, Tagungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Gespräche, Kulturveranstaltungen, Studienfahrten
  • durch Kooperationen mit Einrichtungen und Initiativen
  • durch Publikationen

Diese Tätigkeit ist eine allgemein bildende Arbeit im Sinne des Weiterbildungsgesetzes/NRW in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 7
Die Evangelische Stadtakademie Bochum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch körperschaftsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8
Mitglied kann jeder werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglieder werden.


§ 9
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, sofern der Vorstand keinen Widerspruch einlegt.

§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.


§ 11
Der Austritt kann schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung hat spätestens am 15.11. zu geschehen.


§ 12
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages befindet die Mitgliederversammlung. Ein sozial verträglicher Beitragssatz ist anzustreben.


§ 13
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 14
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden des Vereins, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Geschäftsführendes Vorstandmitglied ist der/die kreiskirchliche Pfarrer/in für Erwachsenen- und Familienbildung.


§ 15
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und ein weiteres Mitglied). Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Tätigkeit des Vorstandes ist als solche ehrenamtlich. Sie wird ohne Vergütung ausgeübt.


§ 16
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorher aus, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Nachwahl.


§ 17
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen.


§ 18
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand, der hierzu die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Außerdem ist die Mitgliederversammlung durch den Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens 15% aller Mitglieder oder der Gesamtvorstand hierum nachsucht. Bei der Einladung ist die Tagesordnung zu bezeichnen.


§ 19
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie für die Wahl der Kassenprüfer
b) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e) die Änderung der Satzung
f) die Auflösung der Evangelischen Stadtakademie Bochum e.V.


§ 20
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu den in § 19, Ziff. e und f bezeichneten Angelegenheiten entscheiden jedoch 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 21
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 7 Mitglieder außer dem Vorstand erschienen sind.


§ 22
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder seiner Vertreterin/seinem Vertreter geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 23
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Bildungsarbeit des Kirchenkreises Bochum.